Foto: A. Zelck / DRKDie Ausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst gliedert sich nach dem DGUV Grundsatz 304-002 in zwei Stufen:
Nach §27 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1) darf der Unternehmer als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen die von einer Stelle aus- und fortgebildet worden sind, welche von den Unfallversicherungsträgern zugelassen ist. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) hat an verschiedenen Standorten diese Zulassung erhalten.
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